Sehr geehrte Eltern,
wir möchten Sie darüber informieren, dass an unserer Einrichtung ein Fall von Keuchhusten aufgetreten ist.
Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Keuchhusten sowie gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet.
Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen.
Merkblatt Keuchhusten
I. Pezold
Schulleiter
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