Satzung
des
Fördervereins
des Martin-Luther-Gymnasiums Frankenberg/Sa. e. V.

§1 Zweck des Vereins

(1) Der Förderverein des Martin-Luther-Gymnasiums Frankenberg mit Sitz in Frankenberg/Sa. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Förderverein des Gymnasiums ist es, finanzielle Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen zu beschaffen und an das Gymnasium weiterzuleiten, um den Unterricht, die wissenschaftliche Ausbildung und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, z. B. durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln für

  • die Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln,
  • die Ausstattung von Unterrichtsräumen oder Gewährung von Beihilfen hierzu,
  • sonstige, diesen Zwecken dienende Maßnahmen und Beihilfen, einschließlich der Förderung sportlicher und anderer schulischer Veranstaltungen und der Arbeit des Schulelternrates.

(3) Der Verein ist selbständig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Martin-Luther-Gymnasiums Frankenberg/Sa. e. V.“ Sein Sitz ist in Frankenberg. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hainichen.

§3 Vermögen

(1) Das Vermögen des Vereins ist an die satzungsgemäße Verwendung gebunden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch sonst darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu fördern. Mit Einverständnis ihrer Eltern können auch minderjährige Schüler/innen ab der 7. Klasse Mitglied des Fördervereins werden.
(2) Mitglieder, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme.

§5 Endigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod,
  • durch Kündigung,
  • durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand nach Antrag und Anhörung.

§6 Beitragspflicht

(1) Der Beitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet nach derjenigen Mitgliederversammlung des jeweils übernächsten Geschäftsjahres, die zum Zweck der Vorstandswahl einberufen wurde.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für ihre Ämter gewählt, die übrigen ohne Verpflichtung auf eine bestimmte Funktion. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer wählen.
(4) Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

§9 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. In ihnen können in besonderen Fällen und auf Zeit auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden.

§10 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Ihm obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3) Für die innere Ordnung des Vorstandes gilt folgendes:

  1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Niederschriften aufzunehmen und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die Belege sind gleichzeitig bereitzuhalten. Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung entgegenzunehmen. Auszahlungen bedürfen der Zeichnung nach Nr. 4.
  4. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Ausgabe von Geldbeträgen bis 150.- EUR ist die Unterschrift von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei höheren Beträgen muss ein Vorstandsbeschluss gefasst werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres einberufen.
(2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit Einladung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen bekannt. Eingeladen wird entweder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der Presse.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands. Er legt der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und berichtet über die Vorhaben für das neue Geschäftsjahr. Ferner ist über die Entlastung des Vorstands zu beschließen und gegebenenfalls, d. h. in ungeradzahligen Kalenderjahren, auch über die Neuwahl des Vorstands.
(4) Zur Überprüfung der Kassenführung wird alljährlich ein Rechnungsprüfer gewählt. Er hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung Stellung zu nehmen und über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss nicht zustande gekommen.
(6) Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Erlass und Änderung der Beitragsordnung. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Über die Verwendung wird gemäß § 11 (4) der Satzung Bericht erstattet.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens 25 % der Mitglieder verlangen.
(2) Die Vorschriften für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§13 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Versammlung für eine dieser Entscheidungen beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Bedeutung des erneuten Zusammentritts einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben und in ihr die Vorschriften des § 10 Abs. 3, Ziff. 1 bis 3 dieser Satzung zu ergänzen.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12.). Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 31.07.1994.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist. Zurzeit ist die Stadt Frankenberg Schulträger des Gymnasiums.
(2) Das angefallene Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem im § 1 der Satzung vorgesehenen Zweck zu verwenden und darf nicht in die vom Schulträger üblicherweise jährlich für das Gymnasium zu erbringenden Leistungen einbezogen werden.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände nicht zurück.

 

Beitragsordnung des Fördervereins des Martin-Luther-Gymnasiums Frankenberg/Sa. e. V.

Entsprechend § 6 (1) der Satzung des Fördervereins des Martin-Luther-Gymnasiums Frankenberg/Sa. e. V. soll der Beitrag auf jährlich festgelegt werden:

  • mindestens 3,- EUR für Schüler der 7. bis 12. Klassen
  • mindestens 6,- EUR für Studenten
  • mindestens 12,- EUR für natürliche Personen
  • mindestens 30,- EUR für juristische Personen
  • mindestens 30,- EUR für natürliche Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft u. ä.

beziehen.

Der Beitrag ist bis März für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Bei Eintritt als Mitglied in den Förderverein bis 30.06. des jeweiligen Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Bei Eintritt als Mitglied in den Förderverein ab 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

Stand Januar 2008