Sehr geehrte Eltern,
am 17.03.2021 wurde uns folgendes mitgeteilt:
" Neben der Teilnahme an den Selbsttests an der Schule besteht jedoch gemäß § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO auch die Möglichkeit, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachzuweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. In diesem Fall besteht kein Zutrittsverbot zur Schule.
Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Hierzu sind in den vergangenen Tagen zahlreiche Nachfragen eingegangen, weshalb ich Sie mit diesem Schulleiterschreiben über die weiteren Einzelheiten informieren möchte.
Als Nachweis, dass ein solcher (Selbst-)Test mit negativem Testergebnis durchgeführt worden ist, sind neben ärztlichen Bescheinigungen auch sog. Selbstauskünfte nach beigefügtem Muster ausreichend (Download unter
https://www.coronavirus.sachsen.de/coronatest-8931.html bzw. hier auf der Homepage im Downloadbereich).
Dies gilt nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern für alle Personen, die das Gelände der Schule betreten wollen, einschließlich des schulischen Personals."
Béla Bélafi
Ministerialdirigent